Satzung
der
Gmünder Stiftung Sterntaler
Geänderte Satzung, genehmigt vom Regierungspräsidium mit Schreiben vom 12.12.2024
Änderung in §
2 Abs 1:
Fassung vom 22.10.2019 (und früher):
Zweck
der Stiftung ist die Hilfe für Menschen aller Altersstufen mit geistiger Behinderung. Die Stiftung fördert alle Maßnahmen und Einrichtungen, die für sie, ihre Eltern und Angehörigen eine wirksame
Hilfe darstellen.
Aktuelle Fassung:
Zweck
der Stiftung ist die Hilfe für Menschen aller Altersstufen mit Unterstützungsbedarf im geistigen, körperlichen und motorischen Bereich. Die Stiftung fördert Maßnahmen, die für sie und ihre
Angehörigen eine wirksame Hilfe darstellen.
Satzung
der
Gmünder Stiftung Sterntaler
Inhaltsverzeichnis
§ 1 |
Name, Sitz, Rechtsform |
Seite 3 |
§ 2 |
Stiftungszweck |
Seite 3 |
§ 3 |
Gemeinnützigkeit |
Seite 3 |
§ 4 |
Stiftungsvermögen |
Seite 4 |
§ 5 |
Mittelverwendung |
Seite 4 |
§ 6 |
Rechtsstellung der Begünstigten |
Seite 5 |
§ 7 |
Organe der Stiftung |
Seite 5 |
§ 8 |
Stiftungsrat |
Seite 5 |
§ 9 |
Aufgaben des Stiftungsrats |
Seite 6 |
§ 10 |
Stiftungsvorstand |
Seite 6 |
§ 11 |
Aufgaben des Stiftungsvorstands |
Seite 7 |
§ 12 |
Beschlussfassung des Stiftungsrats und des Stiftungsvorstands |
Seite 7 |
§ 13 |
Jahresrechnung und Kontrollorgan |
Seite 8 |
§ 14 |
Satzungsänderungen, Aufhebung und Zusammenlegung der Stiftung |
Seite 8 |
§ 15 |
Vermögensanfall |
Seite 9 |
§ 16 |
Stiftungsaufsicht |
Seite 9 |
§ 1 |
|
|
Name, Sitz, Rechtsform |
(1) |
Die Stiftung führt den Namen „Gmünder Stiftung Sterntaler“ |
(2) |
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Schwäbisch Gmünd |
§ 2 |
|
|
Stiftungszweck |
(1) |
Zweck der Stiftung ist die Hilfe für Menschen aller Altersstufen mit Unterstützungsbedarf im geistigen, körperlichen und motorischen Bereich. Die Stiftung fördert Maßnahmen, die für sie und ihre Angehörigen eine wirksame Hilfe darstellen. |
(2) |
Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Unterstützung des Vereins Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. Schwäbisch Gmünd und seiner Einrichtungen – gegebenenfalls seiner Rechtsnachfolger – erreicht |
(3) |
Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen von Stiftungsmitteln besteht nicht. |
§ 3 |
|
|
Gemeinnützigkeit |
(1) |
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung |
(2) |
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. |
(3) |
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. |
(4) |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden. |
§ 4 |
|
|
Stiftungsvermögen |
(1) |
Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft und besteht aus Geldvermögen in Höhe von Euro 72.000 |
(2) |
Im Interesse des langfristigen Bestandes ist es ungeschmälert und in seiner Substanz zu erhalten. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögens-umschichtungen sind zulässig. |
(3) |
Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, sofern der Zuwendende ausdrücklich bestimmt, dass durch die Zuwendung eine Aufstockung des Stiftungsvermögens erfolgen soll (Zustiftungen). |
§ 5 |
|
|
Mittelverwendung |
(1) |
Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, aus Zuwendungen Dritter (Spenden), die nicht dazu bestimmt sind, das Stiftungsvermögen aufzustocken und in dem Einsatz ihrer Vermögens-gegenstände. Der Stiftungsrat kann beschließen, ob und unter welchen Voraussetzungen Vermögenserträge zur Aufstockung des Stiftungs-vermögens verwendet werden. |
(2) |
Es können Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies zur nach-haltigen Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke erforderlich und mit den Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechtes zu vereinbaren ist. |
(3) |
Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen zu begleichen. |
§ 6 |
|
|
Rechtsstellung der Begünstigten |
|
Den durch die Stiftung begünstigten Personen steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. |
§ 7 |
|
|
Organe der Stiftung |
(1) |
Organe der Stiftung sind |
(2) |
Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten. Durch Beschluss des Stiftungsrates kann ihnen auch eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden. |
(3) |
Der Stiftungsvorstand ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine dem Umfang des Tagesgeschäfts entsprechende hauptamtliche oder nebenamtliche Geschäftsführung und gegebenenfalls Hilfskräfte zu bestellen, beziehungsweise anzustellen. Der Geschäftsführer soll nicht Mitglied eines Stiftungsorgans sein. |
§ 8 |
|
|
Stiftungsrat |
|
Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens. Er besteht aus mindestens drei Personen, die auf die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Angehörige von Menschen mit geistiger Behinderung sollen angemessen vertreten sein. |
§ 9 |
|
|
Aufgaben des Stiftungsrats |
|
Dem Stiftungsrat obliegen insbesondere |
§ 10 |
|
|
Stiftungsvorstand |
(1) |
Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Er wird vom Stiftungsrat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. |
(2) |
Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund abberufen werden. |
(3) |
Der Stiftungsvorstand bestimmt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger durch den Stiftungsrat gewählt. |
§ 11 |
|
|
Aufgaben des Stiftungsvorstands |
(1) |
Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes vertreten, sofern zwei oder mehr Vorstandsmitglieder bestellt sind. |
(2) |
Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung und führt den Willen des Stifters aus. Er führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der laufenden Verwaltung. |
§ 12 |
|
|
Beschlussfassung des Stiftungsrats und des Stiftungsvorstands |
(1) |
Stiftungsvorstand und Stiftungsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, darunter jeweils der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. |
(2) |
Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung von 2/3 der Mitglieder erforderlich. |
(3) |
Sitzungen der Stiftungsorgane sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr anzuberaumen. Sitzungen des Stiftungsrats sind ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung verlangen. |
(4) |
Zur Sitzung eines Stiftungsorgans wird mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. |
(5) |
Zur Sitzung eines Stiftungsorgans und des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem Mitglied unterzeichnet werden. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen über Satzungsänderungen, Umwandlungen, Aufhebung der Stiftung. |
§ 13 |
|
|
Jahresrechnung und Kontrollorgan |
(1) |
Auf das Ende eines jeden Kalenderjahres ist vom Stiftungsvorstand eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen. |
§ 14 |
|
|
Satzungsänderungen, Aufhebung und Zusammenlegung der Stiftung |
(1) |
Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so können Stiftungsvorstand und Stiftungsrat in gemeinsamer Sitzung der Stiftung einen geänderten Zweck geben. |
(2) |
Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können Stiftungsvorstand und Stiftungsrat auch die Auflösung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen. Die Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 bedürfen der Mehrheit von ¾ der anwesenden Organmitglieder. |
(3) |
Sonstige Satzungsänderungen werden vom Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlossen. |
(4) |
Änderungen des Satzungszwecks sind mit dem zuständigen Finanzamt abzuschließen. |
(5) |
Alle vorstehenden Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. |
§ 15 |
|
|
Vermögensanfall |
|
Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an den Verein Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. Schwäbisch Gmünd, Sitz Schwäbisch Gmünd, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Ersatzweise ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne von § 2 zu verwenden. |
§ 16 |
|
|
Stiftungsaufsicht |
|
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg. Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart. |
Schwäbisch Gmünd, den 21.10.2024
_______________________
_______________________
Bernd Weigel, SAD i.R. Rosemarie
Abele
(1. Vorsitzender)
(2. Vorsitzende)